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Allgemeine Informationen

Die Finanzverwaltung stellt einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar. Sie ist für die Feststellung und Erhebung der Steuern verantwortlich. Sowohl Bund als auch Länder besitzen in der Bundesrepublik Deutschland in Folge der föderalen Aufteilung bestimmte Kompetenzen bezüglich der Finanzverwaltung. Das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) regelt die Organisation der Finanzverwaltung.

Die Bundesfinanzverwaltung

Die oberste Behörde innerhalb der Bundesfinanzverwaltung stellt das Bundesministerium der Finanzen dar. Darunter sind weitere Oberbehörden angesiedelt. Sie haben spezielle Aufgaben innerhalb des Kompetenzbereiches des Bundes inne. Beispiele für solche Oberbehörden sind das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie das Bundeszentralamt für Steuern. Danach folgen die so genannten Mittelbehörden wie beispielsweise das Zollkriminalamt und die Bundesfinanzdirektion. Am Ende der Kette stehen die örtlichen Behörden, sprich die Hauptzollämter, in denen ebenso die Zollfahndungsämter und die Zollämter integriert sind, wie auch sonstige Dienststellen, zu denen zum Beispiel das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) zählt.
In den geschäftlichen Bereich des Bundesfinanzministeriums fällt auch eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion, welche es über Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausübt.

Die Länderfinanzverwaltung

Auf dieser Verwaltungsebene stellen die Landesfinanzministerien die oberste Behörde dar. Die Oberfinanzdirektionen zählen zu den Mittelbehörden; die Finanzämter sind die zuständigen Behörden auf Ortsebene. Die Landesfinanzverwaltungen werden in den Bundesländern von den entsprechenden Finanzministerien geleitet.
Die Finanzämter werden von den Oberfinanzdirektionen unterstützt und kontrolliert. Außerdem stellen die Oberfinanzdirektionen die Verbindung zwischen den Finanzämtern und den Finanzministerien her. Allerdings trifft dies nicht für jedes Bundesland zu, in manchen keine Oberfinanzdirektion eingerichtet ist.

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